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Allgemeine Geschäftsbedingungen

JS Performance – Inhaber Jonas Schneider
Jakobstraße 228
52064 Aachen

Werkstattstandort:  

Asteneterstraße 15a2
B-4711 Walhorn
Telefon:  +49 15678 451568

E-Mail: info@js-performance.de
Website: www.js-performance.de 


§ 1 Geltungsbereich und Anbieter 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Leistungen, Lieferungen und sonstigen geschäftlichen Beziehungen zwischen JS Performance – Inhaber Jonas Schneider– nachfolgend „Werkstatt“ genannt – und ihren Kunden, soweit diese Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. (2) Diese AGB gelten insbesondere für: Reparaturarbeiten, Wartungs- und Inspektionsleistungen, Fehlerdiagnosen, Instandsetzungen, Montage- und Demontagearbeiten, den Einbau und Austausch von Teilen, Abstimmungs-, Umbau- und  Tuningarbeiten, leistungssteigernde Maßnahmen, Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen, sonstige werkvertragliche und kaufvertragliche Leistungen im Zusammenhang mit Rollern, Kleinkrafträdern, Mofas, Motorrollern, Zweirädern und vergleichbaren Fahrzeugen.  (3) Die Werkstatt richtet ihr Angebot ausschließlich an Kunden, die für den Vertragsschluss das 18. Lebensjahr vollendet haben und unbeschränkt geschäftsfähig sind. (4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Werkstatt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Werkstatt in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt. (5) Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.


 § 2 Vertragsgegenstand 

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Werkstatt-, Reparatur-, Wartungs-, Diagnose-, Umbau- oder Tuningleistungen sowie gegebenenfalls die Lieferung und der Einbau von Ersatz-, Zubehör- und Tuningteilen. (2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus: dem individuellen Auftrag, einem etwaigen schriftlichen Angebot, einer Auftragsbestätigung, einem Kostenvoranschlag, oder der tatsächlichen Übergabe des Fahrzeugs zur Durchführung bestimmter Arbeiten. (3) Technische Beratungen, Einschätzungen zur Machbarkeit, Leistungsprognosen, Hinweise auf mögliche Ergebnisse oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen, stellen jedoch – sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert – keine Garantie für einen bestimmten technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolgdar. (4) Angaben über Leistungswerte, Haltbarkeit, Endgeschwindigkeit, Belastbarkeit, Motorstandfestigkeit, Alltagstauglichkeit, Verbrauch, Abgasverhalten, Geräuschverhalten oder Eintragungsfähigkeit sind grundsätzlich nur als unverbindliche Erfahrungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurden. 


§ 3 Vertragsschluss 

(1) Angebote der Werkstatt sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. (2) Ein Vertrag kommt zustande: durch die ausdrückliche Annahme eines Angebots der Werkstatt durch den Kunden, durch schriftliche oder mündliche Auftragserteilung des Kunden, oder durch Übergabe des Fahrzeugs an die Werkstatt zur Durchführung der beauftragten Arbeiten.  (3) Soweit ein Kostenvoranschlag erstellt wird, stellt dieser – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – lediglich eine unverbindliche fachliche Schätzung auf Grundlage der bis dahin erkennbaren Umstände dar. (4) Der tatsächliche Aufwand kann insbesondere dann vom Kostenvoranschlag abweichen, wenn: versteckte Schäden, zusätzliche Mängel, verschlissene oder ungeeignete Bauteile, frühere unsachgemäße Reparaturen, nicht erkennbare Vorschäden, oder technische Besonderheiten des Fahrzeugs
erst im Rahmen der Zerlegung, Diagnose oder Reparatur erkennbar werden. (5) Die Werkstatt ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise durch fachkundige Dritte ausführen zu lassen, soweit dies für die sachgerechte Durchführung erforderlich oder zweckmäßig ist. 


§ 4 Kostenvoranschläge, Schätzungen und Mehrkosten 

(1) Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. (2) Die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann gesondert berechnet werden, sofern dies vorab vereinbart wurde oder sich aus dem Umfang der Diagnose oder Demontage ergibt. (3) Zeigt sich während der Durchführung der Arbeiten, dass zusätzliche Leistungen notwendig oder zweckmäßig sind, ist die Werkstatt berechtigt, diese zu berechnen, wenn: der Kunde zuvor zugestimmt hat, die Zusatzarbeiten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind, oder die Zusatzarbeiten zur Aufrechterhaltung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit objektiv notwendig sind.  (4) Soweit im Einzelfall eine Rücksprache mit dem Kunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die sofortige Ausführung sachgerecht erscheint, ist die Werkstatt berechtigt, notwendige Zusatzarbeiten auch ohne vorherige Rückfrage vorzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ansonsten weitergehende Schäden, Sicherheitsrisiken oder Verzögerungen drohen. (5) Übersteigt der voraussichtliche Endpreis einen unverbindlichen Kostenvoranschlag wesentlich, wird die Werkstatt den Kunden hierüber nach Möglichkeit informieren. Kann der Kunde nicht erreicht werden und ist die Maßnahme sachlich geboten, bleibt die Werkstatt zur Durchführung im erforderlichen Umfang berechtigt. 


§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden 

(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Werkstatt alle zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für: bekannte Mängel, Vorschäden, frühere Unfälle, frühere Umbauten, verwendete Fremdteile, bereits vorgenommene Reparaturen, elektronische Änderungen, Manipulationen an Steuergeräten, sowie jede Nutzung im Renn-, Wettbewerbs- oder Hochleistungsbereich.  (2) Der Kunde hat auf Verlangen der Werkstatt Nachweise zu verbauten Teilen, Eintragungen, Zulassungsunterlagen oder sonstige technische Dokumentationen vorzulegen. (3) Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug in einem Zustand zu übergeben, der die Durchführung der beauftragten Arbeiten ermöglicht. Für Verzögerungen, Mehraufwand oder Schäden, die durch unzutreffende Angaben oder unterlassene Informationen des Kunden entstehen, haftet die Werkstatt nicht. (4) Persönliche Gegenstände, Wertgegenstände, Bargeld, Unterlagen, Helme, Elektronik oder sonstige nicht zum Fahrzeug gehörende Gegenstände sind vor Übergabe des Fahrzeugs durch den Kunden zu entfernen. Für im Fahrzeug verbliebene Gegenstände übernimmt die Werkstatt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Haftung.


 § 6 Ersatzteile, Zubehör, Tuningteile und kundeneigene Teile

(1) Die Werkstatt ist berechtigt, neue Teile, Austauschteile, gebrauchte Teile oder gleichwertige Ersatzteile zu verwenden, soweit dies mit dem Kunden vereinbart wurde oder die Verwendung im konkreten Fall sachgerecht und zumutbar ist. (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, entscheidet die Werkstatt nach pflichtgemäßem Ermessen über Hersteller, Ausführung und Bezugsquelle der zu verwendenden Teile. (3) Werden Teile auf Wunsch des Kunden beschafft, bestellt oder speziell angefertigt, ist der Kunde zur Abnahme und Zahlung verpflichtet, auch wenn diese Teile nachträglich nicht eingebaut werden, sofern der Grund hierfür nicht von der Werkstatt zu vertreten ist. (4) Für vom Kunden bereitgestellte Teile, Zubehörteile, Motoren, Zylinder, Kurbelwellen, Vergaser, Steuergeräte, Auspuffanlagen oder sonstige Komponenten übernimmt die Werkstatt keine Verantwortung für deren Eignung, Mangelfreiheit, Kompatibilität oder Zulässigkeit, soweit die Werkstatt diese Eigenschaften nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. (5) Bei der Verarbeitung oder dem Einbau kundeneigener Teile beschränkt sich die Verantwortung der Werkstatt auf die fachgerechte Montage im Rahmen des technisch Möglichen. Für Mängel, Schäden oder Folgeschäden, die auf die Beschaffenheit, Ungeeignetheit oder Vorschädigung solcher Teile zurückzuführen sind, haftet die Werkstatt nicht. (6) Nicht eingebaute Altteile werden dem Kunden nur auf ausdrücklichen Wunsch herausgegeben. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die Werkstatt berechtigt, ausgetauschte Teile zu entsorgen. 


§ 7 Besonderheiten bei Tuning, Leistungssteigerung und Umbauten 

(1) Der Kunde ist sich darüber bewusst, dass Tuning-, Umbau- und leistungssteigernde Maßnahmen erhebliche technische, rechtliche und wirtschaftliche Risiken mit sich bringen können. (2) Insbesondere weist die Werkstatt darauf hin, dass durch den Einbau bestimmter Teile oder durch technische Veränderungen: die Betriebserlaubnis ganz oder teilweise erlöschen kann, eine Eintragungspflicht entstehen kann, der Versicherungsschutz beeinträchtigt werden kann, Emissions- oder Geräuschgrenzwerte nicht mehr eingehalten werden, die Verkehrssicherheit oder Alltagstauglichkeit eingeschränkt sein kann, die Lebensdauer des Motors oder einzelner Antriebskomponenten sinken kann, erhöhter Verschleiß eintreten kann, und erhöhte Wartungs- und Kontrollintervalle notwendig werden können.  (3) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet die Werkstatt keine straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeitsprüfung, keine TÜV-/Eintragungsprüfung und keine rechtliche Bewertung der Verwendbarkeit im öffentlichen Straßenverkehr. (4) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, das Fahrzeug nur in einem rechtlich zulässigen Zustand im öffentlichen Straßenverkehr zu benutzen.  (5) Die Werkstatt übernimmt keine Gewähr dafür, dass bestimmte Tuning- oder Umbauziele – etwa eine gewünschte Leistung, Endgeschwindigkeit, Standfestigkeit, Geräuschkulisse oder Eintragungsfähigkeit – tatsächlich erreicht werden, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde. (6) Der Kunde erkennt an, dass leistungssteigernde Maßnahmen, insbesondere an Motor, Ansaugung, Abgasanlage, Variomatik, Getriebe, Steuerung, Zündung, Kühlung oder Kraftstoffversorgung, zu einer erheblichen Mehrbelastung von Bauteilen führen können. Ein daraus resultierender erhöhter Verschleiß oder Folgeschaden ist typisches Risiko solcher Maßnahmen. (7) Bei Fahrzeugen, die bereits umgebaut, getunt, unsachgemäß verändert, im Rennbetrieb genutzt oder einer außergewöhnlichen Belastung ausgesetzt wurden, kann die Werkstatt nur auf Grundlage des erkennbaren Ist-Zustands arbeiten. Versteckte Mängel, Materialschwächen, Montagefehler Dritter und frühere Schädigungen gehen nicht zu Lasten der Werkstatt. (8) Aussagen, Hinweise oder Einschätzungen der Werkstatt zu möglichen Leistungswerten oder Standfestigkeit stellen ohne ausdrückliche schriftliche Zusicherung keine Garantie, Beschaffenheitsvereinbarung oder Haltbarkeitszusage dar. 


§ 8 Nutzung im Rennbetrieb, Wettbewerb oder außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs 

(1) Teile, Umbauten oder Abstimmungen können – je nach Art des Auftrags – ausschließlich für den Einsatz außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs bestimmt sein. (2) Soweit Teile oder Umbauten ihrer Art nach nur für Renn-, Test- oder Showzwecke geeignet oder vorgesehen sind, trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für deren rechtmäßige Verwendung. (3) Der Kunde ist verpflichtet, die Werkstatt darüber zu informieren, wenn das Fahrzeug im Rennbetrieb, auf Prüfständen, bei Veranstaltungen, auf abgesperrten Strecken oder unter sonstiger Hochlast betrieben werden soll oder betrieben wurde. (4) Für Schäden, Verschleiß oder Folgeschäden, die durch Rennbetrieb, Wettbewerbseinsatz, überdurchschnittliche Belastung, Überhitzung, Fehlbedienung, unsachgemäße Abstimmung außerhalb des Werkstattauftrags, mangelnde Wartung oder den Einsatz ungeeigneter Betriebsstoffe entstehen, haftet die Werkstatt nicht. 


§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zwischen der Werkstatt und dem Kunden individuell vereinbarten Preise. (2) Alle Preise verstehen sich in Euro einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt. (3) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung per: Barzahlung oder Überweisung.  (4) Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt und spätestens bei Abnahme des Fahrzeugs ohne Abzug zur Zahlung fällig. (5) Die Werkstatt ist berechtigt, vor Beginn oder während der Arbeiten angemessene Vorschüsse, Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen, insbesondere bei: umfangreichen Motor- oder Umbauprojekten, Sonderbestellungen, kostenintensiven Tuningteilen, oder länger andauernden Arbeiten.  (6) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Werkstatt berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (7) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Werkstatt anerkannt sind. (8) Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 


§ 10 Fertigstellungstermine, Leistungsfristen und Verzögerungen

(1) Angaben über Fertigstellungstermine oder Bearbeitungszeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt. (2) Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass: der Kunde alle erforderlichen Informationen rechtzeitig erteilt, erforderliche Teile  verfügbar sind, keine unvorhergesehenen technischen Probleme auftreten, und keine Umstände eintreten, die außerhalb des Einflussbereichs der Werkstatt liegen.  (3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Materialbeschaffungsproblemen, Lieferengpässen, Krankheit, technischen Ausfällen, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen von der Werkstatt nicht zu vertretenden Umständen berechtigen die Werkstatt, den Leistungszeitraum angemessen zu verlängern. (4) Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit die Werkstatt die Verzögerung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. 


§ 11 Abnahme des Fahrzeugs

(1) Nach Fertigstellung der Arbeiten ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug abzunehmen. (2) Die Abnahme erfolgt regelmäßig durch: ausdrückliche Erklärung des Kunden, Mitnahme des Fahrzeugs, oder Zahlung der Rechnung ohne Vorbehalt. (3) Nimmt der Kunde das Fahrzeug trotz Mitteilung über die Fertigstellung nicht innerhalb angemessener Frist ab, kann die Werkstatt dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Kunde die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert. (4) Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.


 § 12 Abholung, Standgebühren, Verwahrung und Verwertung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Anzeige der Fertigstellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Kalendertagen, abzuholen. (2) Erfolgt die Abholung nicht fristgerecht, ist die Werkstatt berechtigt, ab dem 2. Kalendertag Standgebühren in Höhe von 5,00 Euro pro Kalendertag zu berechnen. (3) Die Standgebühr fällt auch dann an, wenn der Kunde die Rechnung noch nicht bezahlt hat oder die Abholung aus Gründen unterbleibt, die aus seiner Sphäre stammen. (4) Die Werkstatt ist berechtigt, nicht abgeholte Fahrzeuge nach angemessener Frist auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig unterzustellen oder auszulagern. (5) Gesetzliche Rechte der Werkstatt, insbesondere aus Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht oder den Vorschriften über die Verwertung zurückgelassener Sachen, bleiben unberührt. 


§ 13 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

(1) Gelieferte, eingebaute oder überlassene Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum der Werkstatt, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist. (2) Die Werkstatt ist berechtigt, das Fahrzeug bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen aus dem Auftrag zurückzubehalten. (3) Das gesetzliche Unternehmerpfandrecht der Werkstatt bleibt unberührt. 


§ 14 Gesetzliches Pfandrecht

Der Werkstatt steht wegen ihrer Forderungen aus dem Auftrag ein gesetzliches Pfandrecht am in ihren Besitz gelangten Fahrzeug sowie an mitübergebenen Teilen und Zubehörgegenständen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu. 


§ 15 Probefahrten, Prüfstands- und Testläufe

(1) Die Werkstatt ist berechtigt, mit dem Fahrzeug Probefahrten, Testläufe, Funktionsprüfungen, Standläufe oder Prüfstandsläufe durchzuführen, soweit dies zur Diagnose, Kontrolle, Abstimmung, Fehlerprüfung oder Qualitätssicherung erforderlich ist. (2) Der Kunde erklärt sich mit Übergabe des Fahrzeugs mit solchen Maßnahmen einverstanden, soweit sie sachlich geboten sind. (3) Bei Umbauten, Tuningmaßnahmen, Motorrevisionen, Abstimmungsarbeiten oder Fehlersuchen können Probefahrten und Testläufe technisch notwendig sein. Die Werkstatt entscheidet hierüber nach fachlichem Ermessen. (4) Die Werkstatt haftet für Schäden während notwendiger Probefahrten oder Testläufe nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB. Eine Haftung besteht insbesondere nicht für Schäden, die auf bereits vorhandene Mängel, versteckte Vorschäden, Materialversagen, erhöhte Belastung eines bereits vorgeschädigten oder getunten Motors oder auf typische Risiken des Fahrzeugs im konkreten technischen Zustand zurückzuführen sind. (5) Der Kunde ist verpflichtet, die Werkstatt vor Auftragserteilung auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei Probefahrt oder Testlauf zu berücksichtigen sind, insbesondere auf Defekte an Bremsen, Lenkung, Elektrik, Kraftstoffsystem, Kühlung, Getriebe, Reifen oder sicherheitsrelevanten Bauteilen. 


§ 16 Sachmängelrechte / Gewährleistung

(1) Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist und soweit eine abweichende Regelung gesetzlich zulässig ist. (2) Ein Mangel liegt nicht vor bei: gewöhnlichem oder überdurchschnittlichem Verschleiß, unsachgemäßer Nutzung, fehlerhafter Bedienung, unterlassener Wartung, ungeeigneten Betriebsstoffen, Überlastung, thermischer Überbeanspruchung, Renn- oder Wettbewerbseinsatz, Änderungen durch den Kunden oder Dritte nach Übergabe, oder Mängeln, die auf vom Kunden gestellte Teile zurückzuführen sind.  (3) Bei getunten, leistungsgesteigerten oder umgebauten Fahrzeugen können erhöhte Wartungsanforderungen, höherer Verschleiß, reduzierte Standzeiten und gesteigerte Anfälligkeit einzelner Komponenten technisch typisch sein. Solche Umstände stellen für sich genommen keinen Mangel der Werkstattleistung dar. (4) Soweit ein Mangel darauf beruht, dass das Fahrzeug bereits vor Auftragserteilung umgebaut, vorgeschädigt, unsachgemäß repariert oder außerhalb serienmäßiger Belastungsgrenzen betrieben wurde, bestehen keine Mängelansprüche gegen die Werkstatt. (5) Führt der Kunde oder ein Dritter nach Übergabe eigenmächtig Änderungen, Nachrüstungen, Demontagen, Softwareänderungen, Abstimmungsänderungen oder sonstige Eingriffe am Fahrzeug durch, entfallen Mängelansprüche insoweit, als die Veränderung für den geltend gemachten Mangel ursächlich oder mitursächlich sein kann. (6) Bei vom Kunden angelieferten Teilen, Aggregaten oder Baugruppen haftet die Werkstatt nicht für deren Mangelfreiheit. Mängelansprüche bestehen insoweit nur hinsichtlich einer etwaigen fehlerhaften Montage durch die Werkstatt. (7) Die Werkstatt ist im Falle eines berechtigten Mangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unzumutbar ist oder verweigert wird, kommen die gesetzlichen weiteren Rechte des Kunden in Betracht. (8) Gesetzliche Rechte des Kunden wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Übernahme einer ausdrücklichen Garantie oder wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.


§ 17 Haftung

(1) Die Werkstatt haftet unbeschränkt: bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist.  (2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Werkstatt nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. (3) In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Werkstatt der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. (4) Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung ausgeschlossen für: mittelbare Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Abschlepp- oder Transportkosten, Ausfallzeiten, sowie Schäden, die auf eine besondere technische Belastung getunter oder umgebauter Fahrzeuge zurückzuführen sind,
sofern nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.  (5) Für Motor-, Getriebe-, Antriebs-, Kühlungs-, Elektrik- oder Folgeschäden, die auf leistungssteigernde Maßnahmen, Materialermüdung, bereits vorhandene Vorschäden, überdurchschnittliche Nutzung, Rennbetrieb, thermische Überlastung oder die Kombination mehrerer Tuningkomponenten zurückzuführen sind, haftet die Werkstatt nur, wenn der Schaden nachweislich auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Werkstatt beruht. (6) Die Werkstatt haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit, Eintragungsfähigkeit oder dauerhafte Standfestigkeit eines vom Kunden gewünschten technischen Konzepts, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde. (7) Für im Fahrzeug befindliche oder mit dem Fahrzeug übergebene Gegenstände haftet die Werkstatt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


§ 18 Keine Garantien ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung

(1) Garantien im Rechtssinne werden von der Werkstatt nur übernommen, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als „Garantie“ bezeichnet sind. (2) Insbesondere stellen folgende Aussagen ohne ausdrückliche schriftliche Garantieerklärung keine Garantie dar: Einschätzungen zur Standfestigkeit, Leistungsprognosen, Aussagen über Dauerhaltbarkeit, Aussagen über Zulassungsfähigkeit, Empfehlungen zu bestimmten Setups, Hinweise auf Erfahrungen mit vergleichbaren Fahrzeugen oder Komponenten.


 § 19 Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften

(1) Sofern ein Vertrag ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird und gesetzlich ein Widerrufsrecht besteht, gelten die gesetzlichen Vorschriften. (2) Das Widerrufsrecht kann bei Werkleistungen vorzeitig erlöschen, wenn die Werkstatt mit der Ausführung der Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat und die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts erfüllt sind. (3) Bei individuell bestellten, eindeutig kundenspezifischen oder nicht rückgabefähigen Sonderteilen gelten die gesetzlichen Ausschlüsse des Widerrufsrechts.


§ 20 Datenschutz

(1) Die Werkstatt verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. (2) Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur: Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Rechnungsstellung, Kundenkommunikation, Dokumentation von Aufträgen, sowie zur Geltendmachung oder Abwehr rechtlicher Ansprüche.  (3) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung der Werkstatt auf der Website.


§ 21 Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtung 

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Diese ist unter der entsprechenden offiziellen EU-Plattform abrufbar. (2) Die Werkstatt ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.


§ 22 Anwendbares Recht 

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen. (2) Hat der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat der Europäischen Union, bleiben 

zwingende Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates unberührt, soweit sie anwendbar sind. 


§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. (2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. (3) Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie schriftlich getroffen oder von der Werkstatt schriftlich bestätigt wurden. 


§24 Schriftform 

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, insbesondere durch Übergabe des Fahrzeugs oder Unterzeichnung eines Auftragsformulars, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen hat und mit deren Geltung einverstanden ist. 

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